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Thema Berufspraktische Tage (Schnupperlehre)
Die berufspraktischen Tage (häufig auch Schnupperlehre oder Berufsschnuppern genannt) vermitteln einen Einblick in den Berufsalltag und dienen der Überprüfung des Berufswunsches
Die berufspraktischen Tage sind ein wichtiger Bestandteil der Berufsorientierung in der Schule. Durch Zuschauen, Fragen stellen und Ausprobieren einfacher, ungefährlicher Tätigkeiten erhalten SchülerInnen die Gelegenheit, den jeweiligen Beruf und den Arbeitsalltag im Betrieb kennen zu lernen und dadurch persönliche Vorstellungen mit der beruflichen Realität vor Ort abzugleichen.
Nutze die Chance der Schnupperlehre:
- Schaue dir bei der Schnupperlehre nur Berufe an, die dich wirklich interessieren. Das setzt voraus, dass du dich im Vorfeld ausführlich mit der Berufswelt beschäftigst und dir deiner Interessen bewusst wirst.
- Versuche bei der Schnupperlehre in verschiedenen Berufen zu schnuppern, um diese dann vergleichen zu können.
- Probiere so viele Tätigkeiten wie möglich aus. Nur durch das eigene Tun kannst du wirklich sagen, ob dir die Arbeit Spaß macht, und ob du auch dafür geeignet bist.
Die Schnupperlehre bietet einen weiteren großen Vorteil!
Zahlreiche Unternehmen wählen ihre zukünftigen Lehrlinge mit Hilfe der Schnupperlehre aus. Das heißt also, dass sich durch das Schnuppern die Chance auf einen Lehrplatz deutlich erhöhen kann.
Adressen von Firmen bzw. Lehrbetrieben für eine Schnupperlehre in einem bestimmten Beruf erhältst du in der Lehrlingsstelle oder der Berufs- und Bildungsberatung deines Bundeslandes.
WICHTIG: Berufspraktische Tage sollen nicht nur die Entscheidung für einen Lehrberuf erleichtern. Auch Schüler*innen, die eine weiterführende Schule besuchen wollen, erhalten dadurch die Möglichkeit, verschiedene Berufe und die Arbeitswelt besser kennen zu lernen.
Die Berufspraktischen Tage werden grundsätzlich in der Schule organisiert. Dabei können zwei Organisationsformen unterschieden werden:
Variante A: Schulveranstaltung
für Schüler*innen unterschiedlicher Schuljahre (8. / 9./ 10. Schulbesuchsjahr)
- zeitgleich für alle Schüler*innen
- mindestens 70%ige Teilnahme der Klasse
Die gesamte Klasse nimmt an Berufspraktischen Tagen teil (differenzierte Programme sind dabei möglich: Berufs- und Betriebserkundungen, Praxis im Betrieb, Berufsinfozentren usw.).
Variante B: Individuelle Berufsorientierung
für Schüler*innen aller Schultypen ab der 8. Schulstufe (ab der 4. Klasse Mittelschule oder AHS, der 8. und 9. Klasse Sonderschule, der Polytechnischen Schule und danach).
Die individuellen Berufsorientierung ermöglicht es einzelnen Schüler*innen der 4. Klasse MS/AHS, der 8. und 9. Klasse der Sonderschule, der Polytechnischen Schule, aber auch von weiterführenden Schulen zum Zwecke der individuellen Berufsorientierung an bis zu 5 Tagen unterrichtsfrei zu geben. Die Erlaubnis ist vom Klassenvorstand nach einer Interessensabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher Orientierung zu erteilen. Die Initiative für die individuelle BO muss vom*von der Schüler*in bzw. von den Eltern ausgehen.
- nicht zeitgleich für alle Schüler*innen
- für einzelne*n Schüler*in nach Bedarf
Schnuppern außerhalb der Unterrichtszeit
Für die oben genannten Altersgruppen ist außerdem eine Absolvierung der individuellen Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeit (in den Ferien) im Ausmaß von höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr möglich (laut ASVG § 175). Voraussetzung dafür sind auch hier die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten und eine Bestätigung durch die Aufsichtsperson, dass die Aufklärung über die im § 13b Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) festgelegten relevanten Rechtsvorschriften erfolgte.
Hinweis: Es handelt sich in diesem Fall NICHT um eine Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Berufspraktischen Tage sind kein Arbeitsverhältnis.
- Eine Eingliederung der Schüler*innen in den Arbeitsprozess ist nicht erlaubt, d. h. Beschäftigung: ja, Ersatz der Arbeitsleistung eines*einer Arbeitnehmer*in: nein.
- Schüler*innen unterliegen keiner Arbeitspflicht, keiner bindenden Arbeitszeit und nicht dem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht des Betriebsinhabers.
- Schüler*innen haben keinen Anspruch auf Entgelt.
- Die Bestimmungen des Arbeitnehmer*innenschutzes und arbeitshygienische Vorschriften sind zu berücksichtigen.
- Auf die Körperkraft der Schüler*innen ist Rücksicht zu nehmen.
- Schüler*innen sind als solche nach dem Allgemeinen Unfallversicherungsgesetz (ASVG) bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversichert. Du musst nicht bei der Sozialversicherung angemeldet werden. ACHTUNG: Gilt auch für Schüler*innen von allgemein bildenden oder berufsbildenden mittleren und höher Schulen.
- Durch Schüler*innen verursachte Schäden unterliegen dem allgemeinen Schadenersatzrecht. Die Haftung ist im Einzelfall zu prüfen.
- Während der Unterrichtszeit liegt die Aufsichtspflicht bei der Schule. Der Aufsicht führende Lehrer/die Aufsicht führende Lehrer*in besucht den Betrieb und den/die Praktikant*in. In den Ferien gelten abweichende Regelungen.
- Die Aufsichtspflicht kann an einen Verantwortlichen (eine geeignete Person) im Betrieb übertragen werden.