Steuerassistenz (Lehrberuf) - Lehrzeit: 3 Jahre
English: Tax assistance
Selbstständigkeit
Steuerassistent*innen üben ihren Beruf grundsätzlich nicht selbstständig aus. Bei entsprechendem Engagement und einschlägiger Weiterbildung ist allerdings die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung beispielsweise als "Selbstständige*r Bilanzbuchhalter*in" gegeben.
Die selbstständige Berufsausübung wird seit 1. Jänner 2007 durch das Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) geregelt.
Zusätzlich zur Berufsausübung als "Selbstständige*r Bilanzbuchhalter*in" bestehen durch das BiBuG auch die eingeschränkten Befugnisse zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als "Buchhalter*in" oder "Personalverrechner*in".
Durch das neue Gesetz sind Bilanzbuchhalter*innen zur uneingeschränkten Geschäftsbuchhaltung, Lohnverrechnung, Kostenrechnung sowie zu einschlägigen Beratungen berechtigt. Die Erstellung von Bilanzen ist bis zu einem Umsatz von rund 360.000 Euro möglich.
Neben den Buchführungs-, Abrechnungs- und Bilanzierungsrechten stehen den Bilanzbuchhaltern auch zusätzliche Vertretungsrechte (z. B. Einbringen von Rückzahlungsanträgen an die Finanzämter, Vertretungsrechte in Zusammenhang mit der Lohnverrechnung) sowie das Recht auf Akteneinsicht auf elektronischem Weg bei den Abgabenbehörden des Bundes zu.
Ausführliche Informationen zum Berufsrecht "Selbstständiger Bilanzbuchhalter*innen" finden Sie auf den Seiten der Wirtschaftskammer Österreich - Fachverband UBIT
Für die bisherigen selbstständigen Berufsausübungen als "Selbstständige*r Buchhalter*in" oder "Gewerbliche*r Buchhalter*in" gibt es Upgrading Lehrgänge zum/zur "Selbstständigen Bilanzbuchalter*in", die z. B. vom WIFI, vom bfi oder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) angeboten werden. Informationen dazu finden sich ebenfalls unter dem oben angeführten Link.
Das Recht zur Berufsausübung als Selbstständige Bilanzbuchhalter*in, Buchhalter*in oder Personalverrechner*in wird durch eine öffentliche Bestellung durch die Paritätische Kommission erworben. Das BiBuG regelt die Voraussetzungen wie folgt:
§ 7. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
1. die volle Handlungsfähigkeit,
2. die besondere Vertrauenswürdigkeit,
3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
4. eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
5. ein Berufssitz.
(2) Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als
1. Bilanzbuchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Bilanzbuchhalter und die Erklärung über die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern oder zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
2. Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Buchhalter und
3. Personalverrechner die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Personalverrechner.
Zulassungsvoraussetzungen - Bilanzbuchhalter
§ 12. (1) Zur Fachprüfung für Bilanzbuchhalter ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.
(2) Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(3) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter erforderlich sind.
Zulassungsvoraussetzungen - Buchhalter
§ 13. (1) Zur Fachprüfung für Buchhalter ist zuzulassen, wer eine mindestens eineinhalbjährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.
(2) Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(3) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter erforderlich sind.
Zulassungsvoraussetzungen - Personalverrechner
§ 14. (1) Zur Fachprüfung für Personalverrechner ist zuzulassen, wer eine mindestens eineinhalbjährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.
(2) Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(3) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner erforderlich sind.
ALLGEMEINE HINWEISE:
Für jede Tätigkeit, die Sie selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben wollen, brauchen Sie eine Gewerbeberechtigung (Ausnahme: Freie Berufe). Diese erhalten Sie durch Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unabhängig von einem etwaigen Befähigungsnachweis müssen sie dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:
- das 18. Lebensjahr muss vollendet sein
- österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates (oder eines Staates, mit dem ein entsprechender Staatsvertrag besteht) oder es liegt ein gültiger Aufenthaltstitel vor, der zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt
- keine Ausschließungsgründe (z. B. abgewiesene Konkursanträge, Bestrafung wegen Finanzstrafdelikten)
In allen Fällen einer selbstständigen Berufsausübung (ob im Rahmen eines Gewerbes oder als freiberufliche Tätigkeit) ist diese bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem zuständigen Finanzamt zu melden.
Weitere Informationen und Kontakte:
- Weitere Informationen über die Gewerbeordnung, Befähigungsnachweise, Kontaktmöglichkeiten usw. finden Sie unter Wirtschaftskammer Österreich - Gewerberecht.
- Weitere Informationen zur Unternehmensgründung, Kontaktmöglichkeiten usw. finden Sie unter Gründerservice der Wirtschaftskammer Österreich.