Nah- und Distributionslogistik (Lehrberuf) - Lehrzeit: 3 Jahre

Andere Bezeichnung(en):
Postdienstleister*in

English: Local and Distribution Logistics

Selbstständigkeit

Nah- und Distributionslogistiker*innen sind in der Regel unselbstständig tätig, eine selbstständige Berufsausübung ist aber grundsätzlich denkbar.

Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung ist beispielsweise gegeben durch:

Freie Gewerbe:

  • gewerbsmäßige Erbringung von Postdiensten
    Hinweis:Grundsätzlich ist die Erbringung von Postdiensten nach den Bestimmungen des § 25 Postmarktgesetz (PMG) nur anzeigepflichtig. D.h., das grundsätzlich jeder berechtigt ist, Postdienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzubieten. Der Postdienst muss vor Aufnahme des Betriebs der Regulierungsbehörde schriftlich angezeigt werden. Ausgenommen davon sind jene Postdienstleister, die Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 50 g für Dritte gewerbsmäßig befördern, diese benötigen eine Konzession gemäß § 26 Abs 1 PMG. Nähere Informationen gibt die Homepage der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH.
  • Adressieren, einlegen, einkleben, falten, kuvertieren von Prospekten, Katalogen, Zeitungen, Briefen und Broschüren (Postservice)
  • Botendienste
  • Handelsgewerbe

Informationen zum "Freien Gewerbe": freie Gewerbe erfordern in der Regel keinen Befähigungsnachweis, sondern lediglich eine Anmeldung bei der Gewerbebehörde. Grundsätzlich richtet sich der Gewerbeumfang nach dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung.

Liste der Freien Gewerbe:

ALLGEMEINE HINWEISE:

Für jede Tätigkeit, die Sie selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben wollen, brauchen Sie eine Gewerbeberechtigung (Ausnahme: Freie Berufe). Diese erhalten Sie durch Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unabhängig von einem etwaigen Befähigungsnachweis müssen sie dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das 18. Lebensjahr muss vollendet sein
  • österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates (oder eines Staates, mit dem ein entsprechender Staatsvertrag besteht) oder es liegt ein gültiger Aufenthaltstitel vor, der zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt
  • keine Ausschließungsgründe (z. B. abgewiesene Konkursanträge, Bestrafung wegen Finanzstrafdelikten)

Weitere Informationen und Kontakte: