Hortpädagoge / Hortpädagogin

Andere Bezeichnung(en):
Horterzieher*in

Selbstständigkeit

Eine selbstständige Berufsausübung als Hortpädagogen/-pädoginnen ist über die Gründung eines privaten Hortes möglich, in dem der*die Pädagoge/Pädagogin die Leitung selbst übernimmt.

Hinweis: Die Errichtung von Horten unterliegt Landesrecht, die jeweiligen Vorschriften können daher in einzelnen Bundesländern etwas unterschiedlich sein.

Gründung eines privaten Hortes:
Prinzipiell gilt:

  • jede*r österreichische Staatsbürger*in oder StaatsangehörigeR eines anderen EWR-Mitgliedstaates,
  • jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft,
  • und jede sonstige juristische Person mit Sitz im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, deren vertretungsbefugte Organe die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, oder Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sind
ist berechtigt einen Kindergarten/Hort zu errichten.


Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Errichtung rechtzeitig (NÖ z. B. drei Monate vor geplanter Inbetriebnahme) bei der zuständigen Landesregierung eingebracht wird und von dieser genehmigt wird. Für die Genehmigung ist u. a. erforderlich,
a) dass geeignete Räumlichkeiten vorliegen (geeignete bestehende Räumlichkeiten bzw. geeigneter Bauplatz und Bauplan für Neubau)
b) dass geeignetes Personal (Leiter*in, Pädagog*innen, Kinderbetreuer*innen und nach Erfordernis Sonderkindergartenpädagog*innen, Stützkräfte etc.) angestellt und nachgewiesen wird.
Die/der Leiter*in muss Pägagoge/Pädagogin sein.


Für den/die Leiter*in des Kindergartens/Hortes gelten folgende Voraussetzungen (Unterschiede nach Bundesländern möglich):

  • Befähigungsnachweis als Pädagogin/Pädagoge (z. B. Diplomprüfungszeugnis)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedslandes)
  • Führungszeugnis
  • Gesundheitszeugnis
  • Berufserfahrung
  • Nachweis des Besuches eines Leiter*innenkurses.