Glashüttentechniker*in

Selbstständigkeit

Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung ist beispielsweise gegeben durch:

a) Rechtskraftgewerbe:

  • Chemische Laboratorien, BGBl. II Nr. 36/2003 (Novelle Art. 6 BGBl. II Nr. 399/2008)

Rechtskraftgewerbe sind reglementierte Gewerbe, bei denen die Zuverlässigkeit des Gewerbeanmelders/der Gewerbeanmelderin durch die Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Magistrat) geprüft und festgestellt wird.

b) Reglementiertes Gewerbe:

  • Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), BGBl. II Nr. 89/2003 (Novelle mit Art. 58 BGBl. II Nr. 399/2008)
  • Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung, BGBl. II Nr. 53/2003 (Novelle Art. 18 BGBl. II Nr. 399/2008),
  • Glaser, BGBl. II Nr. 53/2003 (Novelle Art. 18 BGBl. II Nr. 399/2008),
  • Glasbeleger und Flachglasschleifer, BGBl. II Nr. 53/2003 (Novelle Art. 18 BGBl. II Nr. 399/2008),
  • Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler, BGBl. II Nr. 53/2003 (Novelle Art. 18 BGBl. II Nr. 399/2008).

Für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes sind, neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen, Befähigungsnachweise zu erbringen, die in den angeführten Bundesgesetzblättern festgelegt sind.
Downloadmöglichkeit der Zugangsvoraussetzung und Prüfungsordnungen (Bundesgesetzblätter): Wirtschaftskammer Österreich: Prüfungs- und Befähigungsnachweise für reglementierte Gewerbe.

ALLGEMEINE HINWEISE:

Für jede Tätigkeit, die Sie selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben wollen, brauchen Sie eine Gewerbeberechtigung (Ausnahme: Freie Berufe). Diese erhalten Sie durch Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unabhängig von einem etwaigen Befähigungsnachweis müssen Sie dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das 18. Lebensjahr muss vollendet sein
  • österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates (oder eines Staates, mit dem ein entsprechender Staatsvertrag besteht) oder es liegt ein gültiger Aufenthaltstitel vor, der zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt
  • keine Ausschließungsgründe (z. B. abgewiesene Konkursanträge, Bestrafung wegen Finanzstrafdelikten)

In allen Fällen einer selbstständigen Berufsausübung (ob im Rahmen eines Gewerbes oder als freiberufliche Tätigkeit) ist diese bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem zuständigen Finanzamt zu melden.

Weitere Informationen und Kontakte: