Amtsgehilfe / Amtsgehilfin

Andere Bezeichnung(en):
Amtshilfe (m./w./d.), Kanzleibedienster/Kanzleibedienstete, Amtswart*in

Selbstständigkeit

ALLGEMEINE HINWEISE:

Für die meisten Tätigkeiten, die Sie selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben wollen, brauchen Sie eine Gewerbeberechtigung Ausnahmen bilden Freie Berufe und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Diese erhalten Sie durch Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unabhängig von einem etwaigen Befähigungsnachweis müssen Sie dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das 18. Lebensjahr muss vollendet sein
  • österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates (oder eines Staates, mit dem ein entsprechender Staatsvertrag besteht) oder es liegt ein gültiger Aufenthaltstitel vor, der zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt
  • keine Ausschließungsgründe (z. B. abgewiesene Konkursanträge, Bestrafung wegen Finanzstrafdelikten)

In allen Fällen einer selbstständigen Berufsausübung (ob im Rahmen eines Gewerbes, als freiberufliche Tätigkeit oder in der Land- und Forstwirtschaft) ist diese bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt (z. B. Sozialversicherungsanstalt der Bauern oder Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) und dem zuständigen Finanzamt zu melden.

Weitere Informationen und Kontakte: