Veranstaltungstechnik (Lehrberuf) - Lehrzeit: 3 1/2 Jahre
English: Event technology (Event technology specialist)
Selbstständigkeit
Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung ist z. B. gegeben durch:
a) Reglementierte Gewerbe/Handwerke:
- Technisches Büro - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), BGBl. II Nr. 89/2003 (Novelle BGBl. II Nr. 399/2008)
- Mechatroniker für Elektronik, Maschinen- und Fertigungstechnik BGBl. Nr. II 69/2003
(Novelle Art. 31 BGBl. II Nr. 399/2008), - Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, BGBl. II Nr. 69/2003 (Novelle Art. 31 BGBl. II Nr. 399/2008)
Für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes sind, neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen, Befähigungsnachweise zu erbringen, die in den angeführten Bundesgesetzblättern festgelegt sind.
Downloadmöglichkeit der Zugangsvoraussetzung und Prüfungsordnungen (Bundesgesetzblätter): Wirtschaftskammer Österreich: Prüfungs- und Befähigungsnachweise für reglementierte Gewerbe
b) Rechtskraftgewerbe:
- Elektrotechnik, BGBl. II Nr. 41/2003 (Novelle Art. 10 BGBl. II Nr. 399/2008).
Rechtskraftgewerbe sind regelmentierte Gewerbe, bei denen die Zuverlässigkeit des Gewerbeanmelders/der Gewerbeanmelderin durch die Gewerbeehörde (Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Magistrat) geprüft und festgestellt wird.
c) Freie Gewerbe:
- Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)
- Erzeugung statisch nicht belangreicher Bühnendekorationen sowie Beschallungs-, Dekorations- und Beleuchtungstätigkeiten für Veranstaltungen mit Ausnahme der den Elektrotechnikern vorbehaltenen Tätigkeiten
- Beratung über Lichteffekte und Ausleuchtungen, sowie Erstellung von Lichtkonzepten im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen unter Ausschluss der den Elektrotechnikern vorbehaltenen Tätigkeiten
Informationen zum "Freien Gewerbe": freie Gewerbe erfordern in der Regel keinen Befähigungsnachweis, sondern lediglich eine Anmeldung bei der Gewerbebehörde. Grundsätzlich richtet sich der Gewerbeumfang nach dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung.
Liste der Freien Gewerbe:
ALLGEMEINE HINWEISE:
Für jede Tätigkeit, die Sie selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben wollen, brauchen Sie eine Gewerbeberechtigung (Ausnahme: Freie Berufe). Diese erhalten Sie durch Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unabhängig von einem etwaigen Befähigungsnachweis müssen sie dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:
- das 18. Lebensjahr muss vollendet sein
- österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates (oder eines Staates, mit dem ein entsprechender Staatsvertrag besteht) oder es liegt ein gültiger Aufenthaltstitel vor, der zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt
- keine Ausschließungsgründe (z. B. abgewiesene Konkursanträge, Bestrafung wegen Finanzstrafdelikten)
In allen Fällen einer selbstständigen Berufsausübung (ob im Rahmen eines Gewerbes oder als freiberufliche Tätigkeit) ist diese bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem zuständigen Finanzamt zu melden.
Weitere Informationen und Kontakte:
- Weitere Informationen über die Gewerbeordnung, Befähigungsnachweise, Kontaktmöglichkeiten usw. finden Sie unter Wirtschaftskammer Österreich - Gewerberecht.
- Weitere Informationen zur Unternehmensgründung, Kontaktmöglichkeiten usw. finden Sie unter Gründerservice der Wirtschaftskammer Österreich.