Tourismuskaufmann / Tourismuskauffrau

Andere Bezeichnung(en):
Touristikkaufmann/Touristikkauffrau, Fremdenverkehrsmanager*in

Selbstständigkeit

Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung ist beispielsweise gegeben durch:

a) Freie Gewerbe:

  • Reisebetreuung
  • Betrieb eines Kartenbüros
  • Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt
  • Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)
  • Handelsgewerbe

Informationen zum "Freien Gewerbe": freie Gewerbe erfordern in der Regel keinen Befähigungsnachweis, sondern lediglich eine Anmeldung bei der Gewerbebehörde. Grundsätzlich richtet sich der Gewerbeumfang nach dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung.

Liste der Freien Gewerbe:


b) Reglementierte Gewerbe:

  • Fremdenführer, BGBl. Nr. II 46/2003 (Novelle mit Art. 60 BGBl. II Nr. 399/2008)
  • Gastgewerbe, BGBl. II Nr. 51/2003

Information zum "Reglementierten Gewerbe": die Zulassungsbedingungen für reglementierte Handwerke und Gewerbe sind bundesgesetzlich geregelt (siehe hierzu die jeweils angegebenen Bundesgesetzblätter, einsehbar unter: Rechtsinformationssystem Österreich


c) Rechtskraftgewerbe:

  • Reisebüros, BGBl. Nr. II 76/2003 (Novelle mit Art. 52 BGBl. II Nr. 399/2008)

Rechtskraftgewerbe sind reglementierte Gewerbe, bei denen die Zuverlässigkeit des Gewerbeanmelders/der Gewerbeanmelderin durch die Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Magistrat) geprüft und festgestellt wird.


ALLGEMEINE HINWEISE:

Für jede Tätigkeit, die Sie selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben wollen, brauchen Sie eine Gewerbeberechtigung (Ausnahme: Freie Berufe). Diese erhalten Sie durch Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unabhängig von einem etwaigen Befähigungsnachweis müssen sie dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das 18. Lebensjahr muss vollendet sein
  • österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates (oder eines Staates, mit dem ein entsprechender Staatsvertrag besteht) oder es liegt ein gültiger Aufenthaltstitel vor, der zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt
  • keine Ausschließungsgründe (z. B. abgewiesene Konkursanträge, Bestrafung wegen Finanzstrafdelikten)

Weitere Informationen und Kontakte: