Oberflächentechnik - Emailtechnik (Lehrberuf) - Lehrzeit: 3 1/2 Jahre

Andere Bezeichnung(en):
früher: Emailleur*in

English: Surface engineering specialising in enamelling (Surface engineering expert specialising in enamelling)

Selbstständigkeit

Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung ist z. B. gegeben durch:

Reglementierte Gewerbe/Handwerke:

  • verbundene Handwerk der Oberflächentechnik und des Metalldesigns, BGBl. Nr. II 71/2003 (Novelle durch Art. 33 BGBl. II Nr. 399/2008)

Für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes sind, neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen, Befähigungsnachweise zu erbringen, die in den angeführten Bundesgesetzblättern festgelegt sind.
Downloadmöglichkeit der Zugangsvoraussetzung und Prüfungsordnungen (Bundesgesetzblätter): Wirtschaftskammer Österreich: Prüfungs- und Befähigungsnachweise für reglementierte Gewerbe.

b) Freies Gewerbe:

  • Aufbringen von partikelfreien nanotechnologischen Schutzschichten auf Oberflächen aller Art, unter Ausschluss der den Gewerben Oberflächentechnik, Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, Karosseriebautechnik und Lackierer vorbehaltenen Tätigkeiten

Informationen zum "Freien Gewerbe": freie Gewerbe erfordern in der Regel keinen Befähigungsnachweis, sondern lediglich eine Anmeldung bei der Gewerbebehörde. Grundsätzlich richtet sich der Gewerbeumfang nach dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung.

Liste der Freien Gewerbe:

ALLGEMEINE HINWEISE:

Für jede Tätigkeit, die du selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben willst, brauchst du eine Gewerbeberechtigung (Ausnahme: Freie Berufe). Diese erhältst du durch Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unabhängig von einem etwaigen Befähigungsnachweis musst du dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das 18. Lebensjahr muss vollendet sein
  • österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates (oder eines Staates, mit dem ein entsprechender Staatsvertrag besteht) oder es liegt ein gültiger Aufenthaltstitel vor, der zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt
  • keine Ausschließungsgründe (z. B. abgewiesene Konkursanträge, Bestrafung wegen Finanzstrafdelikten)

In allen Fällen einer selbstständigen Berufsausübung (ob im Rahmen eines Gewerbes oder als freiberufliche Tätigkeit) ist diese bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem zuständigen Finanzamt zu melden.

Weitere Informationen und Kontakte: