Musiktherapeut*in

Selbstständigkeit

Eine selbstständige Berufsausübung ist in Form des freien Berufes Musiktherapeut/Musiktherapeutin möglich. Dazu ist der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung zu erbringen und die Meldung der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.
Zu beachten ist, dass Musiktherapeut*innen zusätzlich zur Berufsbezeichnung ihren akademischen Grad führen müssen, den sie aufgrund ihrer musiktherapeutischen Ausbildung erworben haben. Dieser akademische Grad dient der Transparenz, ob der*die Musiktherapeut*in zur eigenverantwortlichen oder zur mitverantwortlichen Berufsausübung berechtigt ist.

Das Musiktherapiegesetz regelt zwei Formen der musiktherapeutischen Berufsausübung, mit denen unterschiedliche Rechte und Pflichten verbunden sind:

  • Musiktherapeut*innen die ihren Beruf eigenverantwortlich ausüben, benötigen für die Behandlung von akuten oder chronischen Erkrankungen oder der Rehabilitation eine Zuweisung durch Ärzt*innen, klinische Psycholog*innen, Psychotherapeut*innen oder Zahnärzt*innen. Sie führen die Therapie anschließend eigenverantwortlich durch.
  • Musiktherapeut*innen die ihren Beruf mitverantwortlich ausüben, benötigen neben einer Zuweisung durch Ärzt*innen, klinische Psycholog*innen, Psychotherapeut*innen oder Zahnärzt*innen auch eine regelmäßige Supervision durch eine/n eigenverantwortlich berufsberechtigte/n Musiktherapeut*in

Freie Berufe sind selbstständige (freiberufliche) Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen (z. B. Arzt/Ärztin und andere Gesundheitsberufe, Rechtsanwalt/-anwältin, Musiker*in, Schriftsteller*in und andere Künstlerberufe). Für einige freie Berufe ist die Berufsausübung durch eigene Rechtsvorschriften (Ärztegesetz, Rechtsanwaltsordnung, Ziviltechnikergesetz etc.) geregelt und es bestehen eigene Interessensvertretungen (Kammern oder Berufsverbände), denen die Aufnahme der selbstständigen Berufstätigkeit gemeldet werden muss. Für andere freie Berufe, wie z. B. Künstler*in, Schriftsteller*in, Journalist/Journalistin, bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften und Meldepflichten.

In jedem Fall muss die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit aber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

ALLGEMEINE HINWEISE:

Für jede Tätigkeit, die Sie selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben wollen, brauchen Sie eine Gewerbeberechtigung (Ausnahme: Freie Berufe). Diese erhalten Sie durch Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unabhängig von einem etwaigen Befähigungsnachweis müssen Sie dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das 18. Lebensjahr muss vollendet sein
  • österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates (oder eines Staates, mit dem ein entsprechender Staatsvertrag besteht) oder es liegt ein gültiger Aufenthaltstitel vor, der zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt
  • keine Ausschließungsgründe (z. B. abgewiesene Konkursanträge, Bestrafung wegen Finanzstrafdelikten)

In allen Fällen einer selbstständigen Berufsausübung (ob im Rahmen eines Gewerbes oder als freiberufliche Tätigkeit) ist diese bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem zuständigen Finanzamt zu melden.

Weitere Informationen und Kontakte: