Facharzt / Fachärztin

Selbstständigkeit

Nach Abschluss eines Medizinstudiums schließt die postpromotionelle Ausbildung an. Diese kann bis zu bzw. 72 Monate dauern.

Durch die Absolvierung der Facharztausbildung sowie der anschließenden Prüfung wird das "ius practicandi" erworben. Es ist die Berechtigung zur Tätigkeit als Facharzt/Fachärztin.

Detaillierte Informationen zur selbstständigen Berufsausübung:
Österreichische Ärztekammer
Weihburggasse 10-12
A-1010 Wien
T: +43 (0)1 / 514 06-3000
E: post@aerztekammer.at
www.aerztekammer.at


ALLGEMEINE HINWEISE:

Für jede Tätigkeit, die Sie selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben wollen, brauchen Sie eine Gewerbeberechtigung (Ausnahme: Freie Berufe). Diese erhalten Sie durch Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat). Dies trifft auch auf Ärzt*innen, die selbstständig tätig sein möchten, zu.

Unabhängig von einem etwaigen Befähigungsnachweis müssen sie dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das 18. Lebensjahr muss vollendet sein
  • österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates (oder eines Staates, mit dem ein entsprechender Staatsvertrag besteht) oder es liegt ein gültiger Aufenthaltstitel vor, der zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt
  • keine Ausschließungsgründe (z. B. abgewiesene Konkursanträge, Bestrafung wegen Finanzstrafdelikten)

In allen Fällen einer selbstständigen Berufsausübung (ob im Rahmen eines Gewerbes oder als freiberufliche Tätigkeit) ist diese bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem zuständigen Finanzamt zu melden. Fachärzte/Fachärztinnen sind darüber hinaus bei der Österreichischen Ärztekammer pensions- und krankenversichert.

Weitere Informationen und Kontakte: