Chemieverfahrenstechnik (Lehrberuf) - Lehrzeit: 3 1/2 Jahre
Andere Bezeichnung(en):
früher: Chemiewerker*in
English: Chemical processes engineering (Chemical processes engineer)
Selbstständigkeit
Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung ist z. B. gegeben durch:
a) Reglementierte Gewerbe:
- Chemische Laboratorien, BGBl. II Nr. 36/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008
- Gewerbe der Drogisten, BGBl. II Nr. 130/2003
Information zum "Reglementierten Gewerbe/Handwerke": die Zulassungsbedingungen für reglementierte Handwerke und Gewerbe sind bundesgesetzlich geregelt (siehe hierzu die jeweils angegebenen Bundesgesetzblätter, einsehbar unter: Rechtsinformationssystem Österreich)
b) Freie Gewerbe:
- Erzeugung chemisch-technischer Produktedie nicht als Gifte im Sinne des § 50 Abs. 4 GewO 1994 einzustufen sind (Anmerkung: z.B. Pflanzenschutzmittel, Biozidprodukte und Düngemittel, Farben, Lacke, Polituren, Spachtelmassen, Anstrichmittel, Beschichtungsmittel, Dispersionen, Beizen, Klebstoffen, Bauchmikalien, Konservierungsmittel, Dichtungsmittel, Schleifmittel und Frostschutzmittel, Reinigungsmittel, Waschmittel, Desinfe ktionsmittel, Schwimmbadaufbereitungsmittel und Pflegemittel zur Sachpflege, die nicht als Gifte im Sinne des § 50 Abs. 4 GewO 1994 einzustufen sind, sowieWachswaren und Schuhcreme)
Informationen zum "Freien Gewerbe": freie Gewerbe erfordern in der Regel keinen Befähigungsnachweis, sondern lediglich eine Anmeldung bei der Gewerbebehörde. Grundsätzlich richtet sich der Gewerbeumfang nach dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung.
Liste der Freien Gewerbe:
ALLGEMEINE HINWEISE:
Für jede Tätigkeit, die Sie selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben wollen, brauchen Sie eine Gewerbeberechtigung (Ausnahme: Freie Berufe). Diese erhalten Sie durch Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unabhängig von einem etwaigen Befähigungsnachweis müssen sie dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:
- das 18. Lebensjahr muss vollendet sein
- österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates (oder eines Staates, mit dem ein entsprechender Staatsvertrag besteht) oder es liegt ein gültiger Aufenthaltstitel vor, der zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt
- keine Ausschließungsgründe (z. B. abgewiesene Konkursanträge, Bestrafung wegen Finanzstrafdelikten)
Weitere Informationen und Kontakte:
- Weitere Informationen über die Gewerbeordnung, Befähigungsnachweise, Kontaktmöglichkeiten usw. finden Sie unter Wirtschaftskammer Österreich - Gewerberecht.
- Weitere Informationen zur Unternehmensgründung, Kontaktmöglichkeiten usw. finden Sie unter Gründerservice der Wirtschaftskammer Österreich.