Architekt*in

English: Architect

Selbstständigkeit

Eine selbstständige Berufsausübung ist vor allem im Rahmen des freien Berufes Architekt*in möglich. Dazu ist die Ablegung der Ziviltechnikerprüfung erforderlich.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung:

Die praktische Betätigung muss hauptberuflich absolviert werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Praxis muss eine Zeit von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Studiums umfassen: in einem Dienstverhältnis oder als Gewerbetreibender eines regelementierten Gewerbes oder im öffentlichen Dienst.

Ziviltechnikerprüfung: diese ist mündlich abzulegen und kann zweimal wiederholt werden.
Prüfungsgegenstände:

  • Österreichisches Verwaltungsrecht
  • Betriebswirtschaftslehre
  • die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften
  • Berufs- und Standesrecht

Vorbereitungskurse finden grundsätzlich zweimal jährlich in Form eines 14-tägigen Ganztageskurses statt. Die Teilnahme am Ziviltechnikerkurs wird empfohlen, ist aber für die Ablegung der Prüfung nicht erforderlich.

Weitere Informationen:

Kammer der ZiviltechnikerInnen für Wien, Niederösterreich und Burgenland
Karlsgasse 9
1040 Wien
T. 01/505 17 81/0, E. kammer@arching.at

Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten
Schönaugasse 7
8010 Graz
T. 0316/82 63 44/0, E. office@ztkammer.at

Kammer der ZiviltechnikerInnen für Oberösterreich und Salzburg
Kaarstraße 2/II
4040 Linz
T. 0732/73 83 94/0, E. linz@arching-zt.at bzw. salzburg@arching-zt.at

Kammer der ZiviltechnikerInnen für Tirol und Vorarlberg
Rennweg 1
6020 Innsbruck
T. 0512/58 83 35, E. arch.ing.office@kammerwest.at


Freie Berufe sind selbstständige (freiberufliche) Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen (z. B. Arzt/Ärztin und andere Gesundheitsberufe, Rechtsanwalt/-anwältin, Musiker*in, Schriftsteller*in und andere Künstlerberufe). Für einige freie Berufe ist die Berufsausübung durch eigene Rechtsvorschriften (Ärztegesetz, Rechtsanwaltsordnung, Ziviltechnikergesetz etc.) geregelt und es bestehen eigene Interessenvertretungen (Kammern oder Berufsverbände), denen die Aufnahme der selbstständigen Berufstätigkeit gemeldet werden muss. Für andere freie Berufe, wie z. B. Künstler*in, Schriftsteller*in, Journalist/Journalistin, bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften und Meldepflichten.


ALLGEMEINE HINWEISE:

Für jede Tätigkeit, die Sie selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben wollen, brauchen Sie eine Gewerbeberechtigung (Ausnahme: Freie Berufe). Diese erhalten Sie durch Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unabhängig von einem etwaigen Befähigungsnachweis müssen sie dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das 18. Lebensjahr muss vollendet sein
  • österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates (oder eines Staates, mit dem ein entsprechender Staatsvertrag besteht) oder es liegt ein gültiger Aufenthaltstitel vor, der zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt
  • keine Ausschließungsgründe (z. B. abgewiesene Konkursanträge, Bestrafung wegen Finanzstrafdelikten)

In allen Fällen einer selbstständigen Berufsausübung (ob im Rahmen eines Gewerbes oder als freiberufliche Tätigkeit) ist diese bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem zuständigen Finanzamt zu melden.

Weitere Informationen und Kontakte: