Apparatebautechniker*in

English: Apparatus engineerint technician

Selbstständigkeit

Apparatebautechniker*innen haben die Möglichkeit sich z. B. durch Gründung eines Produktions- oder Wartungs- und Servicebetriebes oder eines Konstruktionsbüros für Apparatebau selbstständig zu machen. Möglichkeiten dazu bestehen unter anderem im Rahmen folgender reglementierter Gewerbe und Handwerke:

  • Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), BGBl. II Nr. 89/2003 (Novelle Art. 58 BGBl. II Nr. 399/2008)
  • Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, BGBl. II Nr. 69/2003 (Novelle Art. 31 BGBl. II Nr. 399/2008),
  • Mechatroniker für Elektronik, BGBl. II Nr. 69/2003 (Novelle Art. 31 BGBl. II Nr. 399/2008),
  • Mechatroniker für Büro- und EDV-Systemtechnik, BGBl. II Nr. 69/2003 (Novelle Art. 31 BGBl. II Nr. 399/2008)
  • Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, BGBl. II Nr. 69/2003 (Novelle Art. 31 BGBl. II Nr. 399/2008)
  • Kraftfahrzeugtechnik, BGBl. II Nr. 64/2003 (Novelle Art. 27 BGBl. II Nr .399/2008),
  • Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Schlosser, BGBl. II Nr. 79/2003 (Novelle Art. 37 BGBl. II Nr. 399/2008)
  • Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau, Schmiede, BGBl. II Nr. 79/2003 (Novelle Art. 37 BGBl. II Nr. 399/2008)

Für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes sind, neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen, Befähigungsnachweise zu erbringen, die in den angeführten Bundesgesetzblättern festgelegt sind. Downloadmöglichkeit der Zugangsvoraussetzung und Prüfungsordnungen (Bundesgesetzblätter): Wirtschaftskammer Österreich: Prüfungs- und Befähigungsnachweise für reglementierte Gewerbe

Allgemeine Hinweise:

Für jede Tätigkeit, die Sie selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben wollen, brauchen Sie eine Gewerbeberechtigung (Ausnahme: Freie Berufe). Diese erhalten Sie durch Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unabhängig von einem etwaigen Befähigungsnachweis müssen sie dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das 18. Lebensjahr muss vollendet sein
  • österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates (oder eines Staates, mit dem ein entsprechender Staatsvertrag besteht) oder es liegt ein gültiger Aufenthaltstitel vor, der zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt
  • keine Ausschließungsgründe (z. B. abgewiesene Konkursanträge, Bestrafung wegen Finanzstrafdelikten)

In allen Fällen einer selbstständigen Berufsausübung (ob im Rahmen eines Gewerbes oder als freiberufliche Tätigkeit) ist diese bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem zuständigen Finanzamt zu melden.

Weitere Informationen und Kontakte: