Personenbetreuer*in

Andere Bezeichnung(en):
24-Stunden-Betreuer*in

Selbstständigkeit

Personenbetreuer*innen können sowohl unselbstständig als auch selbstständig tätig sein.

Unselbstständig Tätige arbeiten auf Basis eines Dienstvertrags mit einer Einrichtung, die diese Betreuungsleistungen anbietet. Diese Einrichtung entsendet Personenbetreuer*innen an Kunden/Kundinnen.

Der Großteil der Personenbetreuer*innen in Österreich ist jedoch selbstständig tätig. Selbstständig Tätige arbeiten auf Basis eines Werkvertrags mit der betreuten Person bzw. dessen Angehörigen (oder dessen Sachwalter). Für eine selbstständige Tätigkeit ist die Anmeldung eines freien Gewerbes bei der Gewerbebehörde Voraussetzung.

Viele Personenbetreuer*innen werden an die Kunden/Kundinnen über eine Agentur vermittelt. Auch hier liegt zumeist eine selbstständige Tätigkeit vor. Grundsätzlich übernehmen Agenturen die Zusammenführung von Personenbetreuer*innen und betreuten Personen bzw. deren Angehörigen. Viele Agenturen bieten jedoch zusätzliche Serviceleistungen, wie z. B. Informationen über den Beruf, Unterstützung bei der Gewerbeanmeldung, Organisation von Vertretungen im Krankheitsfall, etc. an. Dafür verlangen Agenturen jedoch eine Provision.

Informationen zum "Freien Gewerbe": freie Gewerbe erfordern in der Regel keinen Befähigungsnachweis, sondern lediglich eine Anmeldung bei der Gewerbebehörde. Grundsätzlich richtet sich der Gewerbeumfang nach dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung.

Liste der Freien Gewerbe:


ALLGEMEINE HINWEISE:

Für jede Tätigkeit, die Sie selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben wollen, brauchen Sie eine Gewerbeberechtigung (Ausnahme: Freie Berufe). Diese erhalten Sie durch Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unabhängig von einem etwaigen Befähigungsnachweis müssen sie dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das 18. Lebensjahr muss vollendet sein
  • österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates (oder eines Staates, mit dem ein entsprechender Staatsvertrag besteht) oder es liegt ein gültiger Aufenthaltstitel vor, der zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt
  • keine Ausschließungsgründe (z. B. abgewiesene Konkursanträge, Bestrafung wegen Finanzstrafdelikten)

Freie Berufe sind selbstständige (freiberufliche) Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen (z. B. Arzt/Ärztin und andere Gesundheitsberufe, Rechtsanwalt/-anwältin, Musiker*in, Schriftsteller*in und andere Künstlerberufe). Für einige freie Berufe ist die Berufsausübung durch eigene Rechtsvorschriften (Ärztegesetz, Rechtsanwaltsordnung, Ziviltechnikergesetz etc.) geregelt und es bestehen eigene Interessensvertretungen (Kammern oder Berufsverbände), denen die Aufnahme der selbstständigen Berufstätigkeit gemeldet werden muss. Für andere freie Berufe, wie z. B. Künstler*in, Schriftsteller*in, Journalist/Journalistin, bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften und Meldepflichten.

In allen Fällen einer selbstständigen Berufsausübung (ob im Rahmen eines Gewerbes oder als freiberufliche Tätigkeit) ist diese bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem zuständigen Finanzamt zu melden.

Weitere Informationen und Kontakte: