Personalverrechner*in

Andere Bezeichnung(en):
Lohn- und Gehaltsverrechner*in, Lohnverrechner*in, Lohnbuchhalter*in, Personalreferent*in

Selbstständigkeit

Die selbstständige Ausübung des Berufs Personalverrechner*in ist nur nach öffentlicher Bestellung durch die Paritätische Kommission zulässig. Voraussetzung dafür ist u. a. die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung bei der Paritätischen Kommission. Nähere Informationen zu Ausbildung und Fachprüfung finden Sie auf der Homepage der Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe.

Ausführlichere Informationen zur selbstständigen Berufsausübung in den Berufen Buchhalter*in und Personalverrechner*in (Personalverrechner*in) finden Sie beim Beruf Buchhalter*in.

ALLGEMEINE HINWEISE:

Für jede Tätigkeit, die Sie selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben wollen, brauchen Sie eine Gewerbeberechtigung (Ausnahme: Freie Berufe). Diese erhalten Sie durch Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unabhängig von einem etwaigen Befähigungsnachweis müssen sie dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das 18. Lebensjahr muss vollendet sein
  • österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates (oder eines Staates, mit dem ein entsprechender Staatsvertrag besteht) oder es liegt ein gültiger Aufenthaltstitel vor, der zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt
  • keine Ausschließungsgründe (z. B. abgewiesene Konkursanträge, Bestrafung wegen Finanzstrafdelikten)

In allen Fällen einer selbstständigen Berufsausübung (ob im Rahmen eines Gewerbes oder als freiberufliche Tätigkeit) ist diese bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem zuständigen Finanzamt zu melden.

Weitere Informationen und Kontakte: