Kindergruppenbetreuer*in

Andere Bezeichnung(en):
Tagesbetreuer*in

Selbstständigkeit

Die Betreuung in Kindergruppen enspricht der gesetzlich geregelten Tagesbetreuung. Tagesbetreuung ist die nicht in Kindergärten, Schulen, der Nachbarschaftshilfe oder der Familie stattfindende regelmäßige entgeltliche Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr für einen Teil des Tages.

Diese Betreuung und Erziehung kann erfolgen:

  • als individuelle Betreuung im eigenen Haushalt von geeigneten Personen (Tagesmütter/-väter)
  • in Tagesbetreuungseinrichtungen (z. B. von Elterninitiativen selbst organisierte Kindergruppen, Krabbelstuben für Kleinkinder)
  • in einem Hort als Einrichtung für schulpflichtige Kinder und Jugendliche außerhalb des Schulunterrichts

Die Betreuung von Tageskindern ist kein Gewerbe. Rechtsträger von Kindergruppen – das können sowohl natürliche als auch juristische Personen, z. B. Vereine sein - benötigen für das Anbieten und Ausüben der Tagesbetreuung eine Bewilligung der zuständigen behördlichen Stelle.

In Wien ist beispielsweise die Betriebsbewilligung der Magistratsabteilung 11 – Amt für Jugend und Familie erforderlich, sie ersetzt allerdings nicht die nach der Bauordnung für Wien oder anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen. Bei der Einrichtung und Ausstattung der Kindergruppe sind zudem die Bestimmungen nach dem Arbeitnehmer*innenschutzgesetz zu berücksichtigen.

ALLGEMEINE HINWEISE:

Für jede Tätigkeit, die Sie selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben wollen, brauchen Sie eine Gewerbeberechtigung (Ausnahme: Freie Berufe). Diese erhalten Sie durch Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unabhängig von einem etwaigen Befähigungsnachweis müssen sie dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das 18. Lebensjahr muss vollendet sein
  • österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates (oder eines Staates, mit dem ein entsprechender Staatsvertrag besteht) oder es liegt ein gültiger Aufenthaltstitel vor, der zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt
  • keine Ausschließungsgründe (z. B. abgewiesene Konkursanträge, Bestrafung wegen Finanzstrafdelikten)

Weitere Informationen und Kontakte: