Haustechniker*in
Andere Bezeichnung(en):
Hausarbeiter*in, Hausmeister*in
Selbstständigkeit
Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung ist beispielsweise gegeben durch:
a) Rechtskraftgewerbe:
- Elektrotechnik, BGBl. II Nr. 41/2003 (Novelle mit Art. 10 BGBl. II Nr. 399/2008)
- Gas- und Sanitärtechnik, BGBl. II Nr. 50/2003 (Novelle mit Art. 16 BGBl. II Nr. 399/2008)
b) Reglementierte Gewerbe/Handwerke:
- Handwerk der Heizungstechnik, BGBl. II Nr. 56/2003 (Novelle mit Art. 21 BGBl. II Nr. 399/2008)
- Handwerk der Kälte- und Klimatechnik, BGBl. II Nr. 60/2003 (Novelle mit Art. 23 BGBl. II Nr. 399/2008)
- Lüftungstechnik, BGBl. II Nr. 56/2003 (Novelle mit Art. 21 BGBl. II Nr. 399/2008)
- Immobilientreuhänder (Immobilienverwalter), BGBl. II Nr. 58/2003
Für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes sind, neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen, Befähigungsnachweise zu erbringen, die in den angeführten Bundesgesetzblättern festgelegt sind.
Rechtskraftgewerbe sind reglementierte Gewerbe, bei denen die Zuverlässigkeit des Gewerbeanmelders/der Gewerbeanmelderin durch die Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Magistrat) geprüft und festgestellt wird.
Downloadmöglichkeit der Zugangsvoraussetzung und Prüfungsordnungen (Bundesgesetzblätter): Wirtschaftskammer Österreich: Prüfungs- und Befähigungsnachweise für reglementierte Gewerbe
ALLGEMEINE HINWEISE:
Für jede Tätigkeit, die Sie selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben wollen, brauchen Sie eine Gewerbeberechtigung (Ausnahme: Freie Berufe). Diese erhalten Sie durch Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unabhängig von einem etwaigen Befähigungsnachweis müssen sie dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:
- das 18. Lebensjahr muss vollendet sein
- österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates (oder eines Staates, mit dem ein entsprechender Staatsvertrag besteht) oder es liegt ein gültiger Aufenthaltstitel vor, der zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt
- keine Ausschließungsgründe (z. B. abgewiesene Konkursanträge, Bestrafung wegen Finanzstrafdelikten)
In allen Fällen einer selbstständigen Berufsausübung (ob im Rahmen eines Gewerbes oder als freiberufliche Tätigkeit) ist diese bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem zuständigen Finanzamt zu melden.
Weitere Informationen und Kontakte:
- Weitere Informationen über die Gewerbeordnung, Befähigungsnachweise, Kontaktmöglichkeiten usw. finden Sie unter Wirtschaftskammer Österreich - Gewerberecht.
- Weitere Informationen zur Unternehmensgründung, Kontaktmöglichkeiten usw. finden Sie unter Gründerservice der Wirtschaftskammer Österreich.