Am 16.6.1998 wurde das Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz) erlassen. Dieses Gesetz trat mit 1.1.1999 in Kraft und regelt den Beruf der Kardiotechniker*innen. Die offizielle Berufsbezeichnung lautet: Dipl. Kardiotechniker / Dipl. Kardiotechnikerin.
Die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine berufsbegleitende Ausbildung in der Dauer von 18 Monaten im Rahmen eines vollbeschäftigten Dienstverhältnisses einer Krankenanstalt, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger. Ausbildungsstätten sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute, die vom Gesundheitsministerium nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum/zur diplomierten Kardiotechniker*in anerkannt worden sind.
Zulassungsbedingungen zur Ausbildung:
- gesundheitliche Eignung
- Vertrauenswürdigkeit
- Diplom im radiologisch-technischen Dienst oder
- Diplom im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder
- Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und
- entweder eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder die Ausübung der Intensivpflege oder der Anästhesiepflege durch mindestens zwei Jahre hindurch.
Über die Zulassung entscheidet der Träger der Ausbildungsstätte.
Mehr Informationen zur Ausbildung einschließlich Ausbildungsverordnung findest du unter Aus- und Weiterbildung zum Berufsbild des Dipl. Kardiotechnikers / der Dipl. Kardiotechnikerin.
Wichtige Ausbildungsinhalte:
- allgemeine Kardiotechnik
- spezielle Anatomie
- spezielle Physiologie
- spezielle Pathologie
- spezielle Pathophysiologie
- spezielle Pharmakologie
- Hygiene
- Anästhesie
- Intensivbehandlung
- Kardiologie
- spezielle Chirurgie
- spezielle Hämatologie
- fachspezifische Technologien und Gerätekunde
- Biomaterialkunde
- Biosignale und Meßtechnik
- Dokumentation, Statistik und EDV