Berufskraftfahrer*in
Andere Bezeichnung(en):
Fernfahrer*in, LKW-Fahrer*in, Autobusfahrer*in
Selbstständigkeit
Die Transportbranche bietet zahlreiche Möglichkeiten für eine selbstständige Berufsausübung. Zu beachten sind allenfalls die rechtlichen Bestimmungen. Informationen dazu finden sie z. B. auf der Homepage der Sparte Transport und Verkehr der österreichischen Wirtschaftskammer (WKO).
Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung ist beispielsweise gegeben durch:
Reglementierte Gewerbe:
- Gewerbe nach dem Güterbeförderungsgesetz (Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG in der Fassung BGBl. In Nr. 153/2006); das umfasst folgende Gewerbe:
- Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr
- Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr - Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG in der Fassung BGBl. Nr In 24/2006); das umfasst folgende Gewerbe:
- Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe mit Omnibusssen
- Mietwagengewerbe mit Omnibussen oder Personenkraftwagen
- Gästewagen-Gewerbe mit Omnibussen oder Personenkraftwagen
- Taxi-Gewerbe - Gewerbe nach dem Kraftfahrliniengesetzt (Personenbeförderung im Linienverkehr), BGBl. In Nr. 203/1999 (in der Fassung BGBl. I/2006/12)
- Spediteure einschließlich der Transportagenten, BGBl. Nr.II 83/2003 (Novelle mit Art. 53 BGBl. II Nr. 399/2008)
Für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes sind, neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen, Befähigungsnachweise zu erbringen, die in den angeführten Bundesgesetzblättern festgelegt sind.
Die Konzession im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes und des Gelegenheitsverkehrs-Gesetz darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes
- die Zuverlässigkeit,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit und
- die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)
vorliegen. Ähnliches gilt für die Konzession gemäß Kraftfahrliniengesetzt.
Der Antrag auf eine Konzession ist bei der jeweils zuständigen Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) einzubringen; eine Konzessionen für den Linienverkehr wird beim jeweiligen Landeshauptmann beantragt. Für grenzüberschreitenden Linienverkehr ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
Downloadmöglichkeit des Bundesgesetzes mit detaillierten Regelungen über Arten, Umfang und Voraussetzugnen für die Konzession finden Sie z. B. im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts (RIS).
ALLGEMEINE HINWEISE:
Für jede Tätigkeit, die Sie selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben wollen, brauchen Sie eine Gewerbeberechtigung (Ausnahme: Freie Berufe). Diese erhalten Sie durch Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unabhängig von einem etwaigen Befähigungsnachweis müssen sie dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:
- das 18. Lebensjahr muss vollendet sein
- österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates (oder eines Staates, mit dem ein entsprechender Staatsvertrag besteht) oder es liegt ein gültiger Aufenthaltstitel vor, der zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt
- keine Ausschließungsgründe (z. B. abgewiesene Konkursanträge, Bestrafung wegen Finanzstrafdelikten)
Weitere Informationen und Kontakte:
- Weitere Informationen über die Gewerbeordnung, Befähigungsnachweise, Kontaktmöglichkeiten usw. finden Sie unter Wirtschaftskammer Österreich - Gewerberecht.
- Weitere Informationen zur Unternehmensgründung, Kontaktmöglichkeiten usw. finden Sie unter Gründerservice der Wirtschaftskammer Österreich.